Eigentümer von Wohngebäuden, die bis zum Jahr 1965 erbaut wurden, müssen bereits ab dem 1. Juli 2008 im Falle der Vermietung oder des Verkaufs einen Energieausweis vorlegen können. Dabei besteht für diejenigen Eigentümer, die ein Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen zum Eigentum haben, ein Wahlrecht, ob sie einen sog. verbrauchsbasierten Energieausweis ausstellen lassen oder einen sog. bedarfsorientierten Ausweis, der mit einer konkreten Begutachtung des Objektes verbunden ist. Aufgrund der Kosten des sog. bedarfsorientierten Energieausweises wollen viele Eigentümer noch von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch machen und einen sog. verbrauchsorientierten Energieausweis erstellen lassen. Grundlage dieses Energieausweises sind die in dem konkreten Objekt anfallenden Energieverbräuche. Naturgemäß ist aber die Ausstellung eines solchen Ausweises schwierig, wenn die Beheizung des Objektes mit Nachtstromspeicheröfen oder Gasthermen erfolgt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der einzelne Hauseigentümer gegenüber dem Energieversorger (in der Regel die Stadtwerke) eine Berechtigung hat, die Herausgabe der Verbrauchswerte der einzelnen Mieter für die letzten drei Jahre zum Zwecke der Erstellung eines Energieausweises zu fordern.
Dem Verband Haus und Grund Düsseldorf liegt ein Schreiben vor, im Rahmen dessen der Landesdatenschutzbeauftragte bestätigt, dass seiner Auffassung nach das Bundesdatenschutzgesetz nicht tangiert ist, wenn der örtliche Versorger die Verbrauchsdaten eines Gebäudes für drei vorhergehende Kalenderjahre zur Verfügung stellt, wenn es sich um die Herausgabe von Daten von mehr als zwei Mietparteien handelt und die Verbrauchsdaten als zusammengefasster Durchschnittswert herausgegeben werden.
In anderen Fällen ist eine Herausgabe der Verbrauchswerte nur dann zulässig, wenn die Mieter eine entsprechende Zustimmung erteilt haben.
W. Fliescher

