Das Thema der Müll- und Straßenreinigungsgebühren beschäftigt die Mitglieder des Haus- und Grundeigentümerverbandes bereits seit längerer Zeit. In diversen Verfahren, die die Mitglieder mit Unterstützung des Verbandes geführt haben, wurde nachgewiesen, dass rechtswidrige Kalkulationen der Gebühren seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf vorgenommen wurden. Gegenstand des jetzigen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 9 A 1469/08, waren die Kalkulationen der Abfallgebühren für die Jahre 2004, 2006 und 2007. Hierbei handelte es sich nicht um die ursprünglich kalkulierten Abfallgebühren, sondern um eine Neukalkulation der Landeshauptstadt Düsseldorf, die deswegen vorgenommen wurde, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Verfahren des Verbandes die Abfallgebühren für die Jahre 2002 bis einschließlich 2007 für rechtswidrig hielt und die Bescheide aufgehoben hatte. In diesen Jahren hatte die Stadt Düsseldorf die Bio-Abfallentsorgung mit Müllgebühren aller Bürger subventioniert, ohne in sämtlichen Stadtgebieten eine entsprechende Bio-Abfallentsorgung anzubieten. Dies verstieß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz.
Das jetzige Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hat gezeigt, dass auch die korrigierten Kalkulationen der Stadt Düsseldorf teilweise unwirksam waren. In der Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Heilung eines fehlerhaften Gebührensatzes durch eine Neukalkulation voraussetzt, dass sich der neue Ge-bührensatz aus der Division der tatsächlichen Einnahmen durch die tatsächlich angefallenen Kosten ergibt. Die Stadt Düsseldorf hatte in den Nachkalkulationen in rechtswidriger Weise Unterdeckungen aus Vorjahren eingestellt, was nach der grundsätzlichen neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster nicht zulässig ist.
Nicht geklärt ist damit weiterhin die Frage, ob die Erhebung der Verbrennungsentgelte in der Landeshauptstadt Düsseldorf rechtmäßig ist. Hierzu wird das Oberverwaltungsgericht ggf. noch in einem weiteren Verfahren, Az.: 9 A 14/10, für die Jahre 2002, 2003 und 2005 entscheiden. In diesem Verfahren wurde allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass der fünfprozentige Gewinnzuschlag, der in den Entgelten der AWISTA GmbH enthalten ist, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes unzulässig ist. Es sei allenfalls ein Zu-schlag von drei Prozent zulässig.
Damit ist die grundsätzliche Frage, ob die spezielle Konstruktion der Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf gebührenrechtlich zulässig ist, noch nicht geklärt. Die Stadt Düsseldorf hat ohne europaweite Ausschreibung für 20 Jahre den Auftrag für die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung an die AWISTA GmbH vergeben. Dies verstößt nach Auf-fassung von Haus und Grund Düsseldorf nicht nur gegen das Gebührenrecht, sondern vor allem auch gegen europarechtliche Vorgaben, wonach alle öffentlichen Aufträge, die einen Wert von über 200.000,00 Euro haben, europaweit auszuschreiben sind. Tatsächlich beträgt das hier ohne Ausschreibung vergebene Auftragsvolumen im Jahr annähernd 100 Millionen Euro!
Bereits in mehreren Verfahren hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine solche europarechtswidrige Auftragsvergabe sofort zu beenden ist (z.B. Verfahren Abfallentsorgung Braunschweig, EuGH, Urt.v. 18. Juli 2007, C 503/04; Abfallentsorgung Bonn Urt. v. 21. Januar 2010, C-17/09).
In beiden Fällen hatte die Europäische Kommission Deutschland verklagt, weil die europarechtswidrige Vergabepraxis zu beenden war.
Vor diesem Hintergrund wird sich Haus und Grund Düsseldorf weiterhin dafür einsetzen, dass die rechtswidrige Konstruktion der Abfallentsorgung in Düsseldorf aufgegeben wird und zugunsten der Immobilieneigentümer in der Landeshauptstadt eine neue und transparente Auftragsvergabe nach entsprechender Ausschreibung erfolgt. Tatsächlich ist nämlich festzu-stellen, dass die Verbrennungsentgelte nach Ermittlungen des Bundes der Steuerzahler in Düsseldorf ständig gestiegen sind. Gleichzeitig sind die Verbrennungsentgelte in anderen Kommunen in Nordrhein-Westfalen gesunken. Die Steigerung der Verbrennungsentgelte lag über der Inflationsrate, so dass schon deswegen davon ausgegangen wird, dass sie unzu-lässige Gewinnanteile enthalten. Dies gilt umso mehr, als dass durch den in der Müllverbrennungsanlage erzeugte Heißdampf Strom und Fernwärme erzeugt wird. Durch die Nutzung dieser Energie werden nach Angaben der Stadtwerke Düsseldorf AG und der Landeshautstadt Düsseldorf 90 Millionen Kubikmeter Erdgas pro Jahr eingespart. Allein dieses eingesparte Erdgas hat einen Wert von annähernd 45 Millionen Euro jährlich.
Da diese Einnahmen letztlich durch die Energie generiert werden, die in dem verbrannten Müll der Düsseldorfer Bürger steckt, sind nach Auffassung des Verbandes Haus und Grund Düsseldorf die Einnahmen auch den Bürgern zu vergüten. Tatsächlich geschieht dies jedoch nicht, weil die Stadtwerke im Verhältnis zur Landeshauptstadt Düsseldorf nur ein privater Auftragnehmer der AWISTA GmbH ist, so dass die Verbrennungsentgelte sich jeglicher be-triebswirtschaftlicher Kontrolle durch die Landeshauptstadt Düsseldorf entziehen.
Dass diese Konstruktion dem Gebührenrecht eigentlich fremd ist, weil im Rahmen einer Gebührenberechnung keine Gewinne erzielt werden dürfen, liegt auf der Hand.
Auch die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren wirft weiterhin viele Fragen auf. Zwar ist hier der Anteil der Verbrennungskosten an den Gesamtkosten der Straßenreinigung der Höhe nach nicht so entscheidend. Jedoch stellen sich wegen der erbrachten Reinigungsleistung zunehmend Fragen. So berichten viele Mitglieder, deren Immobilien außerhalb des Zentrums der Landeshauptstadt Düsseldorf liegen, darüber, dass nur sporadisch Straßenrei-nigungsarbeiten ausgeführt werden, obwohl ihnen der volle Beitrag abverlangt wird. Auch die Reinigungsleistung soll in diesen Bereichen oft nur mangelhaft sein, weil offensichtlich davon ausgegangen wird, dass die Bürger in diesen Wohngebieten ein großes Eigeninteresse an der Reinigung der Flächen haben, so dass sie die Reinigung selbst ausführen.
Hier bietet es sich an, auf Nachbarschaftsebene initiativ zu werden, um ggf. eine Streichung der jeweiligen Straße aus dem Straßenreinigungsverzeichnis zu erzielen. Schließlich hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf die volle Straßenreinigungsgebühr auch dann für gerechtfertigt, wenn die Reinigungsleistung für drei Monate im Jahr ausfällt.
Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren ist nach Auffassung von Haus und Grund Düsseldorf auch deswegen rechtswidrig, weil für die einzelnen Straßen in der Landeshauptstadt kein konkreter Eigenanteil festgelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster (Urt.v. 1. Juni 2007, 9 A 956/03) ist die Kalkulation rechtswidrig, wenn für die einzelnen Straßengruppen kein Anteil des Eigenanteils der Stadt gesondert ausgeworfen wird. Demgegenüber zieht die Landeshauptstadt Düsseldorf den Eigenanteil global von den Gesamtkosten der Straßenreinigung ab, so dass sich der Eigenanteil der Landeshauptstadt nicht nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße richtet, sondern unabhängig davon, ob das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung an der jeweiligen Straße hoch oder niedrig ist, derselbe Anteil für alle Straßen im Stadtgebiet gilt (25 %). Dies verstößt aber nach Auffassung von Haus und Grund Düsseldorf gegen Artikel 3 (Gleichheitssatz) des Grundgesetzes.
Trotz dieser ganzen Bedenken gegen die öffentlichen Gebühren, die sich seit Beauftragung der AWISTA im Bereich der Straßenreinigung und auch der Müllentsorgung annähernd verdoppelt haben, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher prognostiziert werden, ob ein Klageverfahren gegen den einzelnen Gebührensatz erfolgreich ist oder nicht. Die Rechtsfragen, die hier relevant sind, sind – bis auf die europarechtswidrige Auftragserteilung an die
AWISTA – zum großen Teil ungeklärt und werden im Übrigen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf anders beurteilt.
Will man sich gegen den Bescheid wehren, bleibt aufgrund der Abschaffung des Widerspruchverfahrens nur eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides. Aufgrund der o.g. rechtlichen Erwägung kann keine globale Empfehlung ausgesprochen werden, Klage gegen die Straßenreinigungs- und Müllgebührenbescheide zu erheben.
Im Einzelfall bietet sich daher eine Beratung in der Geschäftsstelle an.
Dr. W. Fliescher

