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14-12-10 11:06 Alter: 2 yrs
Stadtwerke Düsseldorf ändern Zählergrundgebühr beim Wasserbezug
Kategorie: Aktuell

Wir haben bereits in der Vergangenheit mehrfach berichtet, dass viele Wasserzähler in Privatgebäuden überdimensioniert sind, weil sich die Vorgaben zur Dimensionie-rung von Wasserzählern in der Vergangenheit geändert hatten. Anstatt der veralteten DIN 1988 Teil 3 ist ab 2004 die Regelung des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V)  zur Auswahlbemessung von Hauswasserzählern für Kaltwasser einschlägig. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: VIII ZR 97/09) bestätigt.
Nach den neuen Regelungen ist ein Zähler der Größe QN 2,5 (Nenndurchfluss 2,5 cbm je Stunde) für bis zu 30 Wohneinheiten geeignet, ein Zähler der Größe QN 6 für 31 bis 100 Wohneinheiten und ein Zähler der Größe QN 10 für 101 bis 200 Wohneinheiten.
Bisher kostet der Zähler der Größe QN 2,5 kostet bei den Stadtwerken Düsseldorf 80,25 Euro, der Größe QN 6   160,50 Euro und der Größe QN 10   247,17 Euro.

Nunmehr stellen die Stadtwerke Düsseldorf den Zähler QN 6 kostenmäßig den Zäh-ler mit der Größe QN 2,5 gleich. Beide Zähler schlagen künftig nur noch mit 80,25 Euro zu Buche. Hiermit kann sicherlich einiges für die Befriedung der Situation getan werden. Schließlich müssen dann diejenigen, die zu große Zählereinrichtungen in ihrem Gebäude haben, nicht mehr überflüssige Zählergrundgebühren zahlen.

Ob das Problem damit aber rechtlich gelöst ist, bleibt aber offen. Nach § 18 Abs. 2 der AVB WasserV hat das Versorgungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Dies muss nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der AVBWasserV mittels Messeinrichtungen erfolgen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

In § 36 der Eichordnung – Allgemeine Vorschriften  (EO-AV) - heißt es, Messgeräte müssen so gebaut sein, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige Messergebnisse erwarten lassen. Dies ist im Hinblick auf die Änderungen zur Zählerdimensionierung aufgrund des neuen DVGW-Arbeitsblattes W 406 für überdimensionierte Zähleinrichtungen nicht der Fall; sie sind vielmehr gegen geeignete, also in der Regel gegen einen Zähler der Größe QN 2,5 auszutauschen. Der Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass überdimensionierte Wasserzähler nicht geeignet sind, die eichrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Insofern besteht weiterhin Klärungsbedarf dahingehend, ob die in den Gebäuden vorhandenen und ggf. auch überdimensionierten Zähleinrichtungen nicht ausgetauscht werden müssten.

 

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