Der Druck der vielen unzufriedenen Kunden und des Verbandes Haus und Grund Düsseldorf hat gewirkt. Unitymedia NRW GmbH stellt nun den für den digitalen Fernsehempfang notwendigen Receiver kostenlos zur Verfügung.
Hintergrund: Unitymedia erhöhte mit Schreiben von Ende September/Mitte Oktober 2009 die Kabelgebühren um weitere knapp 10 Prozent zum 1. Januar 2010 (wir berichteten in unserer letzten Mitgliederzeitung). In dem Erhöhungsschreiben der Unitymedia war das Angebot enthalten, dass die Umstellung auf den digitalen Kabelanschluss zukünftig nur noch 1,00 Euro kosten soll. Darüber hinaus war das Angebot enthalten, dass das Empfangsgerät (Receiver) für einen weiteren Euro dazu gebucht werden konnte.
Nunmehr stellt die Unitymedia diese Ankündigung klar und teilt Haus und Grund Düsseldorf mit, dass die zusätzlichen Kosten für die Bereitstellung eines digitalen Kabelanschlusses, der den Empfang von 60 Fernsehprogrammen zzgl. weiterer 65 digitaler Radioprogramme ermöglicht, nur noch 1,00 Euro monatlich zusätzlich betragen. Der Digitalreceiver wird den Mietern/Vermietern dauerhaft kostenlos zur Verfügung gestellt.
Dies stellt grundsätzlich eine begrüßenswerte Preissenkung des Angebots der Unitymedia, bei gleichzeitiger Verbesserung der Fernsehversorgung, dar. Darüber hinaus teilt die Unitymedia mit, dass sie bei Störungen der Ansprechpartner der Mieter ist, so dass dem Vermieter keine Belastung entstehen soll. Der Mieter erhält aber keine Unterstützung, wenn unsachgemäßer Gebrauch des Receivers vorliegt, was in der Regel nur schwer nachzuweisen sein wird.
Den Mitgliedern, die sich mit dem von uns veröffentlichten Widerspruch gegen die Preiserhöhung gewehrt haben, schickt die Unitymedia ein Musterschreiben, wonach die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass § 315 BGB nicht anwendbar sei. Die Ausführungen der Unitymedia sind nach diesseitiger Auffassung unerheblich. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs heißt es wörtlich: „Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders (Unitymedia) zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann.“
Die derzeit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unitymedia enthaltene Preisklausel wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht, weil in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eben nicht dargelegt wird, inwieweit die einzelnen Kostenelemente (zum Beispiel Lohnkosten/Energiekosten etc.), von denen der Kabelpreis abhängig sein soll, Einfluss auf den Gesamtpreis haben.
