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11-05-10 11:25 Alter: 117 days
Oberverwaltungsgericht Münster lässt Berufung gegen Mindestbehältervolumen der Stadt Düsseldorf zu
Kategorie: Aktuell

In zwei Verfahren (12 A 689/06 und 12 A 660/06) hat das Oberverwaltungsgericht Münster für zwei von Haus und Grund Düsseldorf vertretene Mitglieder die Berufung gegen die Festsetzung eines Mindestbehältervolumens aus 2004 in Höhe von 25 Liter pro Person und Woche zugelassen. In beiden Fällen hatten sich die Mitglieder in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass die Anzahl der zur Verfügung gestellten Restmülltonnen nicht notwendig sei, weil in den Mehrfamilienhäusern weniger Müll angefallen ist, als das Mindestbehältervolumen der Stadt Düsseldorf vorgegeben hat.
In beiden Fällen hat der Oberverwaltungsgericht Münster nun die Berufung zugelassen, weil die Stadt Düsseldorf nicht in ausreichender Weise darlegen konnte, wie sich die Festsetzung des Mindestbehältervolumens, welches im Jahr 2004 noch 25 Liter betrug, errechnet. Wesentlicher Faktor für die Errechnung der Errechnung des Mindestbehältervolumens ist die Schüttdichte des Abfalls im Abfallbehälter, die in Düsseldorf ungeklärt ist. Die Landeshaupt-stadt argumentierte mit unterschiedlichen Faktoren, die zwischen 0,12 kg/l und 0,25 kg/l lagen. Schon allein dieser Bandbreite der unterschiedlichen Schüttdichten lässt einen gesicherten Rückschluss auf das tatsächlich notwendige Mindestbehältervolumen pro Woche und Personen nicht zu. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kann ein Mindestbehältervolumen nicht ohne entsprechende wissenschaftlich gesicherten Fakten und ohne Ausübung eines Ermessens des Satzungsgebers festgelegt werden.
 
Zwar hatte sich die Stadt Düsseldorf in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf eine Hausmüllanalyse aus der Stadt Magdeburg berufen. In dem oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte jedoch dargelegt werden, dass die Werte aus der Hausmüllanalyse in Magdeburg keinerlei Relevanz für die Großstadt Düsseldorf haben. Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht gefolgt, so dass nunmehr die Berufungsverfahren zugelassen wurden.

Bezeichnenderweise hatte die Landeshauptstadt nach Einlegung und Begründung der Berufung durch Haus und Grund Düsseldorf das Mindestbehältervolumen um 5 Liter wöchentlich auf 20,00 Liter je Person und Woche abgesenkt.

Insofern kann aus den jetzigen Entscheidungen für das heutige MIndestbehältervolumen kein direkter Schluss gezogen werden. Tatsache ist aber, dass sich das Abfallgewicht pro Person und Woche von 4,65 Kilo pro Einwohner im Jahr 2004 auf 4,37 Kilo pro Woche im Jahr 2008 abgesenkt hat (6 %). Im Jahr 1999 betrug das Abfallgewicht pro Person und Woche noch 5,36 Kilo.

Dies bedeutet, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf nach Auffassung von Haus und Grund Düsseldorf weiterhin gehalten ist, die satzungsmäßigen Festlegungen des Mindestbehältervolumens einer regelmäßigen Überprüfung und Nachjustierung zuzuführen. Sinn und Zweck der Abfallentsorgung ist nur die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine geordnete Entsorgung des Restmülls. Ein Zwang, eine zu große Mülltonne vor zu halten ist nicht rechtmäßig. Dies gilt insbesondere, weil auch die jetzige Abfallentsorgungssatzung der Stadt Düsseldorf eine Regelung enthält, wonach der Bürger bei fehlendem Bedarf eine kleinere Mülltonne bestellen kann (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung).

Würde diese Möglichkeit wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf nicht nur restriktiv behandelt werden, wären die hier geführten Verfahren gar nicht notwendig gewesen. Schließlich hatten die Bürger einen Antrag auf Reduktion des Tonnenvolumens gestellt. Andere Städte zeigen, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung auch bei noch geringeren Min-destbehältervolumen möglich ist. So beträgt das Mindestbehältervolumen in Essen nur 10 l, wenn der Bürger von allen Möglichkeiten der Müllvermeidung und Trennung Gebrauch macht.

Zwar lässt die Stadt Düsseldorf inzwischen eine Absenkung des Mindestbehältervolumens von 20 Liter pro Person und Woche auf 15 Liter zu, wenn eine Biotonne bestellt wird oder eine Eigenkompostierung stattfindet. Diese Absenkung ist jedoch nicht für alle Fälle ausreichend, zumal hier nicht berücksichtigt wird, ob der jeweilige Bürger eine Papiertonne vorhält oder nicht. Nach Auffassung von Haus und Grund Düsseldorf ist die Landeshauptstadt verpflichtet auf die Änderung des durch die Aufstellung der blauen Tonnen seit dem Jahr 2008 bedingten Veränderung des Entsorgungsverhaltens der Bürger zu reagieren und das Mindestbehältervolumen weiter abzusenken. Dies gilt umso mehr, als dass die Papiertonne bereits Mitte 2009 in annähernd der Hälfte der Haushalte aufgestellt war.

Nach Auffassung von Haus und Düsseldorf ist eine grundsätzliche Neuorientierung der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Düsseldorf notwendig. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bislang alle von Haus und Grund kritisierten Aspekte der Abfallentsorgung und Straßenreinigung bestätigt, beziehungsweise die Stadt hat die angegriffenen Bescheide auf-gehoben. Konsequenzen aus diesen Fakten werden aber nur verspätet und im geringen Umfang gezogen. Im Sinne der Bürger ist aber ein Umdenken dringend notwendig.

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