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Pressemitteilung vom 01.04.2015

Neue Regelungen des EEG 2015 wirksam

Was Eigentümer beachten müssen

Im vergangenen Jahr wurden etliche Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die in 2015 für Gebäudeeigentümer relevant werden. Man denke nur an die Neuerungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV). Danach müssen 30 Jahre alte Standardheizkessel seit Beginn dieses Jahres sukzessive ausgetauscht werden.

Ab 1. Mai werden fehlende Angaben zu den Energiekennwerten in den Immobilienanzeigen mit Bußgeld geahndet und zum Ende des Jahres sind bisher noch nicht oder nur unzureichend gedämmte oberste Geschossdecken nachzurüsten. Aber damit nicht genug: Das neue Mess- und Eichgesetz verlangt, dass neue oder erneuerte Messgeräte, die der Abrechnung von Betriebskosten dienen, zukünftig beim zuständigen Eichamt angemeldet werden müssen. Erinnert sei auch an die Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV), nach der seit Beginn des Jahres für neue, aber auch bestehende Heizungen für feste Brennstoffe (Kohle) verschärfte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid eingehalten werden müssen.

Die EU-weite Kennzeichnungspflicht (Energielabel) für neue Heizgeräte ab September des Jahres betrifft zwar vor allem die Hersteller, aber gleichzeitig werden höhere Anforderungen an die Energieeffizienz neuer Heizgeräte gestellt. Durch diese im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie gestellten Anforderungen wird zukünftig die Auswahl bei der Anschaffung eines neuen Heizgerätes weitestgehend auf die Brennwerttechnik beschränkt bleiben. Im Reparaturfall kann dann ein alter Heizkessel nicht mehr einfach gegen einen neuen gleichartigen Kessel ausgetauscht werden.

Weniger Aufmerksamkeit wurde bislang den Neuregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) geschenkt, welches im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist. Bereits seit 1. August 2014 müssen Betreiber größerer Erneuerbare-Energien-Anlagen (ab 500 Kilowatt) den selbst erzeugten Strom direktvermarkten. Bei Fotovoltaik- oder sonstigen Erneuerbare Energien-Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung, die in diesem Jahr gebaut, aber erst 2016 in Betrieb gehen werden, erhalten Betreiber dann ebenfalls für den erzeugten Strom keine Vergütung mehr vom Netzbetreiber, sondern müssen diesen selbst verkaufen. Für kleinere Anlagen (unter 100 Kilowatt) wird jedoch weiterhin eine staatlich festgelegte Einspeisevergütung gezahlt. Deren Höhe hängt nach wie vor vom Zubau neuer Anlagen ab. Die feste Einspeisevergütung, z.B. für eine ab dem 1. März 2015 in Betrieb genommene und auf dem Dach installierte Fotovoltaik-Anlage mit einer Leistung bis 10 Kilowatt, beträgt 12,50 Cent je Kilowattstunde.

Neu ist im EEG auch geregelt, dass Eigenstromversorger zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind. Das betrifft alle nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Eigenstromerzeugungsanlagen, egal ob der Strom aus Anlagen mit konventionellen Brennstoffen, aus Erneuerbare-Energien-Anlagen oder hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen (BHKW) erzeugt wird. Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen ist allerdings nur eine reduzierte EEG-Umlage für den selbstverbrauchten Strom zu entrichten. Bei Neuanlagen, die bis Ende dieses Jahres in Betrieb gehen, beträgt der Satz 30 Prozent, ab 2016 steigt der Satz auf 35 und ab 2017 auf 40 Prozent der jeweils geltenden EEG-Umlage.

Für die Eigenversorgung aus Kleinanlagen wurde jedoch eine Bagatellgrenze eingeführt. So sind beispielsweise Fotovoltaik-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt, deren selbst verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden (MWh) im Jahr nicht überschreitet, weiterhin von der EEG-Umlage befreit. Auch Verbraucher, die sich vollständig aus Erneuerbare-Energien-Anlagen versorgen und dabei keine Förderung in Anspruch nehmen, werden mit der EEG-Umlage nicht belastet.

Erstmals seit Bestehen des EEG ist mit Beginn dieses Jahres die EEG-Umlage für Verbraucher gesunken, und zwar von 6,24 Cent auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Für eine vierköpfige Familie in einem Ein- oder Zweifamilienhaus mit einem jährlichen Stromverbrauch von etwa 4.500 Kilowattstunden bedeutet dies jedoch nur eine Ersparnis von 3,15 Euro in diesem Jahr, vorausgesetzt der aktuelle Energieversorger hat den Stromtarif entsprechend gesenkt.

Dipl.-Ing. Corinna Kodim

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Pressekontakt

Dr. Johann Werner Fliescher

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