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Heizen ab 2024 – eine Übersicht
Die Neuregelungen des GEG
Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das sogenannte Heizungsgesetz soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Für Eigentümer bedeutet dies zahlreiche Anforderungen und Neuerungen. Das kommt auf Eigentümer zu:
Bestandsbauten & Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete
Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen.
Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken wird die 65-Prozent-Vorgabe allerdings erst dann wirksam, wenn die Stadt oder Gemeinde ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat.
Ohne kommunalen Wärmeplan
GEG-Anforderungen gelten nicht. Erlaubt sind:
- 1 zu 1 Austausch von Feuerstätten bis der kommunale Wärmeplan vorliegt
- Gas-/Ölheizungen dürfen installiert werden – verpflichtende anteilige Nutzung erneuerbarer Energien (z.B. Biomethan): 2029 15 %, 2035 30 %, 2040 60 %
Mit kommunalem Wärmeplan
GEG-Anforderungen gelten mit Inkrafttreten des Plans.
Spätestens ab 2026/28 soll es drei Möglichkeiten der Erfüllung der 65 %-Anforderung geben:
Spätestens ab 2026/28 soll es drei Möglichkeiten der Erfüllung der 65 %-Anforderung geben:
- H2-Netz - Gasgeräte dürfen nur installiert werden, wenn sie auf 100 % H2 umgerüstet werden können.
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Regionen ohne Netzversorgung (H2, Wärme) müssen die übrigen Optionen nutzen um 65 % erneuerbare Energien zu erreichen
Neubau
Neubau im Neubaugebiet
Neu installierte Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen sofern sie sich in ausgewiesenen Neubaugebieten befinden.
Erlaubt sind:
- Alle Systeme wenn zu 65 % erneuerbare Energie genutzt wird
- 100 % H2-Kessel wenn 65 % erneuerbare Energien durch Biomasse oder Nicht-Pipeline-H2 genutzt wird
- Pelletkessel
Gleichbehandlung verschiedener Optionen zur Berücksichtigung regionaler Unterschiede
Fördermittel
Förderung für Eigentümer für den Heizungstausch im selbst genutzten Einfamilienhaus (seit 27.2.2024)
70 % Förderhöchstsatz
Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 %.
30 % Grundförderung
Wer jetzt auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umsteigt, erhält hierfür 30 Prozent Grundförderung.
20 % Klimageschwindigkeitsbonus
Den Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhält, wer seine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- beziehungsweise Nachtspeicherheizung oder seine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt. Ab 1. Januar 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich.
30 % Einkommensbonus
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können Sie für die Erneuerung Ihrer Heizung zusätzlich einen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent beantragen.
5 % Effizienzbonus
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienzbonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser beziehungsweise ein natürliches Kältemittel dient.
Förderung für Vermieter von Ein- und Mehrfamilienhäusern für den Heizungstausch (soll im Laufe des Jahres 2024 starten)
70 % Förderhöchstsatz
Der Förderhöchstsatz beträgt 70 % von maximal 30.000 Euro Investitionskosten (1. Wohneinheit), 15.000 Euro 2. bis 6. Wohneinheit und 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit Förderhöchstsatz und
Begrenzung der förderfähigen Kosten: Die Grundförderung und nur ausgewählte Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren. Deswegen können der Förderhöchstsatz von maximal 70 % nicht erreicht werden.
30 % Grundförderung
30 % der maximal förderfähigen Kosten beim Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien.
5 % Effizienzbonus
Für Wärmepumpen wird ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser beziehungsweise ein natürliches Kältemittel dient.
2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag
Für Biomasseanlagen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten.
Heizungsschaden/Havarie
Heizung kann repariert werden
Erlaubt sind:
- Reparatur und Weiterbetrieb bis 2044
- Maximal 30 Jahre Betriebserlaubnis für Konstanttemperatur- und Standardkessel
Ab 2045 müssen zu 100 % erneuerbare Energie genutzt werden.
Heizung kann NICHT repariert werden
Übergangszeit 5 Jahre, erlaubt sind:
Ohne kommunalen Wärmeplan bis 2026/2028:
- verpflichtende Beratung, 1 zu 1 Austausch möglich
Mit kommunalem Wärmeplan ab 2024:
- Einbau H2-ready Heizung oder Einbau jeglicher Heizung, spätestens nach 10 Jahren Anschluss an ein Wärmenetz mit mind. 65 % erneuerbarer Energie
Nach der Frist 2026/28 - unabhängig von Wärmeplänen - ist mind. 65 % erneuerbare Energie zu verwenden.
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