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Abwassergebührenbescheid

Abwassergebührenbescheide erhalten, was tun?

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster hat mit Urteil vom 17.05.2022 zum Geschäftszeichen 9 A 1019/20 unter Aufgabe seiner größtenteils bisherigen Rechtsprechung in einem „Musterverfahren“ entschieden, dass Abwassergebühren in vielen Städten von NRW zu hoch sein werden, da sie mit falschen Grundlagen kalkuliert worden sind.

Gegenstand des Verfahrens war ein Gebührenbescheid aus der Stadt Oer-Erkenschwick. In der Gebührenkalkulation für das Abwasser war ein Zinssatz von 6,52 % angesetzt, während das Oberverwaltungsgericht nur einen Zinssatz von 2,42 % für angemessen erachtet hat. Das führte zu unzulässigen Mehreinnahmen bei der Stadt. Auch in Düsseldorf liegt der Zinssatz, der in der Kalkulation angesetzt wird, über dem vom OVG angenommenen zulässigen Wert, nämlich bei 5,42 %, so dass von einer Fehlerhaftigkeit der Gebührenbescheide auszugehen ist. Wird ein zu hoher Zinssatz angesetzt, widerspricht der Gebührenbescheid betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW und ist aufzuheben. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat aber nur auf die Eigentümer Auswirkungen, die gegen einen Bescheid der Stadt Düsseldorf Widerspruch und Klage eingelegt haben. Alle anderen werden durch die Wirkung des Urteils nicht begünstigt.

Antrag auf Aufhebung des Bescheids

Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Stadt zu beantragen, den Gebührenbescheid aufzuheben. Bitte nutzen Sie dazu das Formular auf dieser Seite. Die Erfolgsaussichten ohne Klage eine Rückerstattung zu erhalten, sind aber gering. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.1.2007 Aktenzeichen 6C 32.06) kommt ein Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt eines Vergehens an dem Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestand und sich deswegen die Rechtswidrigkeit der Stadt hätte aufdrängen müssen. Genau dies war allerdings in Hinblick auf den kalkulatorischen Zinssatz nicht der Fall, weil das Oberverwaltungsgericht zuvor immer entschieden hat, dass die kalkulatorischen Zinssätze nach langjährigen Durchschnittswerten berechnet werden dürfen. Die stärkere Anlehnung an die aktuelle Zinslage ist der Änderung der Rechtsprechung des OVG geschuldet.

Widerspruch einlegen

Gleichzeitig haben natürlich alle Eigentümer, die aktuell einen Gebührenbescheid für Abwassergebühren für das Jahr 2021 erhalten, noch die Chance, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Widerspruch einzulegen. Wenn dieser negativ beschieden wird, muss allerdings geklagt werden. Gerade versendet die Stadt Düsseldorf die Abwassergebührenbescheide für 2021. Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage zur Höhe der kalkulatorischen Zinsen empfehlen wir, form- und fristgerecht gegen den Abwassergebührenbescheid Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch lässt aber nicht die Zahlpflicht entfallen, so dass die Zahlung unter Vorbehalt geleistet werden muss.Auch dazu steht Ihnen auf dieser Seite ein Formular zur Verfügung.

Musterformulare Abwasser-Bescheide

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