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Neue Pauschalen bei Sozialwohnungen
Die Änderungen zum 1. Januar 2020
Die Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen können zum 01.01.2020 erneut angehoben werden. Es gelten neue Pauschalen im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Die seit Januar 2017 geltenden Beträge wurden um 4,84 % entsprechend dem zwischenzeitlich gestiegenen Verbraucherpreisindex angehoben. Grundlage hierfür sind die §§ 26 Abs. 4, 28 Abs. 5 a und 41 Abs. 2 S. 2 der II. Berechnungsverordnung (II. BV), die eine Veränderung der Pauschalen vorsehen in Höhe der Änderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland von Oktober 2016 bis Oktober 2019 (Basis 2015 = 100). Die Mieterhöhung muss dem Mieter schriftlich bis zum 15.12.2019 mitgeteilt werden, damit sie ab 01.01.2020 in Kraft treten kann. Für eine Mieterhöhung, die nach dem 15.12.2019 geltend gemacht wird, gilt gem. § 10 Wohnungsbindungsgesetz die Regelung, dass die Mieterhöhung dann für den übernächsten Monat, d.h. für den 01.02.2020, in Kraft treten würde. Allerdings besteht gem. § 4 Abs. 8 Neubaumietenverordnung (NMV) auch die Möglichkeit, die Erhöhung rückwirkend ab 01.01.2020 geltend zu machen, wenn in einem Mietvertrag eine so genannte Rückwirkungsklausel vorgesehen ist und die Voraussetzungen des § 9 NMV erfüllt sind. Eine solche Klausel ist in unseren neuesten Formularverträgen Haus und Grund Düsseldorf unter § 3 Abs. 1 a enthalten. Neben der Begründung und Erläuterung der Mieterhöhung mit den gestiegenen Kostenpauschalen muss auch ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt werden, aus dem die neuen Pauschalen und die neue Kostenmiete, die zur Erhöhung führen, entnommen werden können. Hierzu reicht eine Zusatzberechnung gem. § 39 a II. BV aus. Diese vereinfachte Zusatzberechnung nach § 39 a II. BV in den Geschäftsstellen Düsseldorf, Meerbusch und Ratingen erworben oder angefordert werden.
Gerne führt Haus und Grund Düsseldorf auch für seine Mitglieder gebührenpflichtig die diesbezüglichen Berechnungen durch. Zu beachten ist die Abhängigkeit der Instandhaltungskosten vom Baujahr des Hauses. Somit kann das eine oder andere Haus sich mittlerweile in einer anderen Baujahresgruppe befinden, mit dem Ergebnis einer höheren Kostenpauschale für Instandhaltung. Damit rücken die jeweiligen Abgrenzungsjahrgänge der jüngsten und der mittleren Baujahresgruppe in die nächste ältere und damit in eine höhere Instandhaltungskostenpauschale auf. Im Jahr 2020 sind hiervon betroffen die Abgrenzungs-jahrgänge 1998 und 1988. Nach der gültigen gesetzlichen Regelung des § 28 II. BV wird heute nur noch von drei Altersklassen gesprochen, und die Bezugsfertigkeit des Hauses kann aus der geprüften Schlussabrechnung bzw. der ersten Wirtschaftlichkeitsberechnung entnommen werden.
Die Änderungen im Überblick:

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