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Neue Pauschalen bei Sozialwohnungen
Die Änderungen zum 1. Januar 2023
Die Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen können zum 01.01.2023 erneut angehoben werden. Es gelten neue Pauschalen im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Die seit Januar 2020 geltenden Beträge wurden um 15,17 % entsprechend dem zwischenzeitlich gestiegenen Verbraucherpreisindex angehoben. Grundlage hierfür sind die §§ 26 Abs. 4, 28 Abs. 5 a und 41 Abs. 2 S. 2 der II. Berechnungsverordnung (II. BV), die eine Veränderung der Pauschalen vorsehen in Höhe der Änderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland von Oktober 2019 bis Oktober 2022 (Basis 2015 = 100).
Die Mieterhöhung muss dem Mieter schriftlich bis zum 15.12.2022 mitgeteilt werden, damit sie ab 01.01.2023 in Kraft treten kann. Für eine Mieterhöhung, die nach dem 15.12.2022 geltend gemacht wird, gilt gem. § 10 Wohnungsbindungsgesetz die Regelung, dass die Mieterhöhung dann für den übernächsten Monat, d.h. für den 01.02.2023, in Kraft treten würde. Allerdings besteht gem. § 4 Abs. 8 Neubaumietenverordnung (NMV) auch die Möglichkeit, die Erhöhung rückwirkend ab 01.01.2023 geltend zu machen, wenn in einem Mietvertrag eine so genannte Rückwirkungsklausel vorgesehen ist und die Voraussetzungen des § 9 NMV erfüllt sind. Eine solche Klausel ist in unseren neuesten Formularverträgen Haus und Grund Düsseldorf unter § 3 Abs. 1 a enthalten. Diese können in unserem Webshop HUGORIA erworben werden
Neben der Begründung und Erläuterung der Mieterhöhung mit den gestiegenen Kostenpauschalen muss auch ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt werden, aus dem die neuen Pauschalen und die neue Kostenmiete, die zur Erhöhung führen, entnommen werden können. Hierzu reicht eine Zusatzberechnung gem. § 39 a II. BV aus.
Diese vereinfachte Zusatzberechnung nach § 39 a II. BV in den Geschäftsstellen Düsseldorf, Ratingen und Meerbusch (aktuell geschlossen) oder in unserem Webshop HUGORIA erworben werden.
Gerne führt Haus und Grund Düsseldorf auch für seine Mitglieder gebührenpflichtig die diesbezüglichen Berechnungen durch. Zu beachten ist die Abhängigkeit der Instandhaltungskosten vom Baujahr des Hauses. Somit kann das eine oder andere Haus sich mittlerweile in einer anderen Baujahresgruppe befinden, mit dem Ergebnis einer höheren Kostenpauschale für Instandhaltung. Damit rücken die jeweiligen Abgrenzungsjahrgänge der jüngsten und der mittleren Baujahresgruppe in die nächste ältere und damit in eine höhere Instandhaltungskostenpauschale auf. Im Jahr 2023 sind hiervon betroffen die Abgrenzungsjahrgänge 2001 und 1991. Nach der gültigen gesetzlichen Regelung des § 28 II. BV wird heute nur noch von drei Altersklassen gesprochen, und die Bezugsfertigkeit des Hauses kann aus der geprüften Schlussabrechnung bzw. der ersten Wirtschaftlichkeitsberechnung entnommen werden.
Die Änderungen im Überblick:
Instandhaltungskosten jährlich | Bisher | Neu ab 01.01.2023 |
---|---|---|
Bezugsfertig am Ende des Kalenderjahres vor mindestens 32 Jahren | 14,92 €/m2 | 17,18 €/m2 |
Bezugsfertig am Ende des Kalenderjahres vor mindestens 22 Jahren | 11,68 €/m2 | 13,45 €/m2 |
Bezugsfertig am Ende des Kalenderjahres vor weniger als 22 Jahren | 9,21 €/m2 | 10,61 €/m2 |
Erhöhung bei Aufzug | 1,30 €/m2 | 1,50 €/m2 |
Abzug bei Fernwärme | 0,25 €/m2 | 0,29 €/m2 |
Abzug wegen kleinerer lnstandhaltungen, die durch den Mieter übernommen werden | 1,36 €/m2 | 1,57 €/m2 |
Schönheitsreparaturen durch Vermieter | 11,02 €/m2 | 12,69 €/m2 |
Je Garage oder ähnlichem Stellplatz | 88,23 €/m2 | 101,61 €/m2 |
Verwaltungskosten jährlich |
Bisher |
Neu ab 01.01.2023 |
---|---|---|
Je Wohnung/bei Eigenheim etc. | 298,41 € | 343,69 € |
Je Eigentumswohnung u. ä. gem. § 41 Abs. 2 II. BV | 356,79 € | 410,93 € |
Je Garage oder ähnlichem Einstellplatz | 38,92 € | 44,83 € |
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